Rechtsprechung
BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 62/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streitigkeit über das Bestehen einer (insolvenzgesicherten) Versorgungsanwartschaft - Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung - Zweck einer zugesagten Kapitalzuwendung - Auslegung einer Versorgungszusage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 29.06.1984 - 12 Ca 2159/84
- LAG Köln, 14.11.1984 - 5 Sa 917/84
- BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 62/85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 312/84
Bevorrechtigung rückständiger Rentenansprüche im Konkurs
Auszug aus BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 62/85
Ob eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, entscheidet sich allein danach, welcher Zweck mit der Zusage verfolgt wird: Soll der Arbeitnehmer im Alter oder bei Invalidität, also nach seinem Ausscheiden aus dem Berufs- oder aus dem Erwerbsleben, oder sollen seine Hinterbliebenen zusätzlich durch Leistungen des Arbeitgebers versorgt werden, so handelte es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 19; BAG 34, 242, 245 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen).Der Insolvenzschutz steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien; daher können auch dessen Merkmale nicht abbedungen werden (vgl. auch hierzu Urteil des Senats vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 -).
- BAG, 30.10.1980 - 3 AZR 805/79
Betriebsrenten - Gewinnbeteiligung - Betriebliche Altersversorgung - Gutschrift - …
Auszug aus BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 62/85
Auf die Versorgungsform kommt es nicht an; außer rentenförmigen Leistungen können auch Kapitalzuwendungen und selbst Gutschriften von Gewinnbeteiligungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAG 34, 242, 245 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG, zu I 1 der Gründe; Blomeyer/Otto, BetrAVG, Einl. Rz 10 f., 243;… Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., ArbGr Rz 19, 24).Ob eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, entscheidet sich allein danach, welcher Zweck mit der Zusage verfolgt wird: Soll der Arbeitnehmer im Alter oder bei Invalidität, also nach seinem Ausscheiden aus dem Berufs- oder aus dem Erwerbsleben, oder sollen seine Hinterbliebenen zusätzlich durch Leistungen des Arbeitgebers versorgt werden, so handelte es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 19; BAG 34, 242, 245 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 645/84
Berücksichtigung von Tantiemen bei der Berechnung der Rentenhöhe - Verhälnis …
Auszug aus BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 62/85
Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen, etwa Leistungen zur Vermögensbildung oder zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen).